Änderungen der Kosmetikverordnung 2019 vom Gesetzgeber

Änderungen der Kosmetikverordnung 2019

  • 06. Dezember 2019 – Änderungen 2019 des Anhangs VIII der Verordnung 1272/2008 (UFI und PCN-Starttermin)
    Die Europäische Kommission hat die delegierte Verordnug zur Änderung der CLP-Verordnung (1272/2008) veröffentlicht, mit der der Starttermin zur Erfüllung der Meldepflicht (UFI und PCN) an Giftinformationszentren vom 1. Januar 2020 auf den 1. Januar 2021 verschoben wird.
  • 27. November 2019 – Änderung der Kosmetikverordnung
    Der Gesetzgeber hat die Anhänge II, III und V der EU Kosmetikverordnung geändert.
    Um das Verbot von CMR-Stoffen im Binnenmarkt einheitlich umzusetzen, wurden weitere amtlichen CMR-Stoffe in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen. Salicylsäure darf nicht mehr in Shampoos für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden. Der Warnhinweis „Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden“ ist zukünftig Pflicht für alle Produkte, die gegebenenfalls für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden könnten (nicht nur Produkte die längere Zeit mit der Haut in Berührung bleiben).
    Nachlesen können Sie den vollständigen Gesetzestext unter:
    VERORDNUNG (EU) 2019/1966 DER KOMMISSION vom 27. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel
  • 06. November 2019 – Hydroxyethoxy­phenyl Butanone: Änderung Anhang V der Kosmetikverordnung
    Anhang V der Kosmetikverordnung wurde angepasst.
    Hydroxyethoxy­phenyl Butanone (CAS-Nr. 569646-79-3) ist jetzt bis 0,7% als Konservierungsstoff zugelassen.
    Nachlesen können Sie dies unter:
    VERORDNUNG (EU) 2019/1858 DER KOMMISSION vom 06. November 2019 zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
  • 06. November 2019 – Titanium Dioxi­de (nano): Änderung Anhang VI der Kosmetikverordnung
    Anhang VI der Kosmetikverordnung wurde geändert.
    Neue Beschichtungen für Titanium Dioxide (nano) wurden hinzufügt.
    In Zukunft dürfen folgende Kombinationen von Beschichtungen auch verwendet werden:
    Silica (< 16%) / Cetyl Phosphate (< 6%) Alumina (< 7%) /  Manganese Dioxide (< 0,7%) (nicht in Lippen­mitteln zu verwenden) Alumina (< 3%)  / Triethoxycaprylylsilane (< 9%) Nachlesen können Sie dies unter: VERORDNUNG (EU) 2019/1857 DER KOMMISSION vom 06. November 2019 zur Änderung von Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
  • 13. Juni 2019 – Das ECHA-Portal zur Meldung an die Giftzentralen ist online.
    Die ECHA richtete ein Portal für die europäische Meldung gefährlicher Gemische ein, das als PCN-Portal (Poison Center Notification Portal) bezeichnet wird. Dieses Portal steht der Industrie zur Abwicklung von Meldungen zur Verfügung sowie bestimmten Stellen der Mitgliedstaaten, um die diese Meldungen entgegen zunehmen.
    Die aktuell verfügbare Portalversion ist noch nicht in voller Funktion. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass derzeit kein Mitgliedstaat mit diesem Portal verbunden ist und daher keine Benachrichtigungen über dieses Portal annehmen kann.
  • 8. Mai 2019 – Am 8. Mai hat der Gesetzgeber einen Beschluss veröffentlicht zur Festlegung eines Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel (BESCHLUSS (EU) 2019/701).
  • Dieses Glossar ersetzt den Beschluss 96/335/EG und dessen letzte Aktualisierung 2006/257/EG.
    Die im Glossar aufgeführten gemeinsamen Bezeichnung von Bestandteilen muss spätestens bis 8. Mai 2020 für die Kennzeichnung in Verkehr gebrachter kosmetischer Mittel angewendet werden.
    Wir sind dabei, unsere Datenbank mit diesen neuen Informationen zu aktualisieren, damit wir Ihnen auch in Zukunft die aktuellen INCI-Namen zur Verfügung stellen können.
  • 27. März 2019 – Der Gesetzgeber hat die Lücke geschlossen, die 12. ATP ist veröffentlicht.
    Verordnung (EU) 2019/521 der Kommission vom 27. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt.
  • 23. März 2019 – Die drei Stoffe Lyral, Atranol und Chloratranol wurden durch die Änderungsverordnung (EG) 2017/1410 in der Kosmetik verboten.
    Die gesetzlich festgelegte Übergangsfrist endet im August. Ab dem 23. August 2019 dürfen Produkte die eine oder mehrere diese Stoffe enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
    Bitte stellen Sie sicher, Ihre Rezepturen rechtzeitig zu ändern und Ihre Dokumente zu aktualisieren, damit Ihre Produkte rechtskonform bleiben.
  • 15. Januar 2019 – Die ECHA hat sechs neue Stoffe in die Kandidatenliste aufgenommen, auf Grund krebserregender, fortpflanzungsgefährdender, persistenter, bioakkumulativer und toxischer (PBT) sowie sehr persistenter und sehr bioakkumulativer (vPvB) Eigenschaften der Substanzen.
  • 1. Dezember 2018 – Mit der 10. ATP wird der Anhang VI der CLP-Verordnung geändert, u.a. Tabelle 3, die die Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe enthält.
  • 26. November 2018 – Anhang V der Kosmetikverordnung wurde angepasst. Die Höchstkonzentration und Warnhinweise für o-Phenylphenol (die Salze sind nicht mehr als Konservierungsmittel zugelassen) wurden angepasst.
  • 25. Oktober 2018 – Die EU hat eine Neufassung – die 10. Auflage – der Leitlinien des SCCS zur Sicherheitsbewertung kosmetischer Inhaltsstoffe veröffentlicht.