Meldung gemäß PCN- und CLP-Verordnung in einfachen Worten

Meldung gemäß CLP-Verordnung (PCN)

Gemäß Artikel 45 der CLP-Verordnung sind Unternehmen, die gefährliche Gemische in Verkehr bringen, verpflichtet, den zuständigen nationalen Stellen über bestimmte gefährliche Gemische Informationen zur Verfügung zu stellen. Die benannten Stellen leiten diese Informationen an die Giftinformationszentren weiter, damit diese Laien oder Angehörigen der Heilberufe im Notfall Empfehlungen geben können. In Anhang VIII der im März 2017 angenommenen CLP-Verordnung sind die harmonisierten Anforderungen für Meldungen an Giftinformationszentren (PCN) festgelegt, die ab dem 1. Januar 2021 gelten.

Eindeutiger Rezepturidentifikator (UFI)

Mit Anhang VIII der CLP-Verordnung hat die EU die Informationsanforderungen für die Meldung von Gemischen im Rahmen der gesundheitlichen Notversorgung harmonisiert. Seit dem 1. Januar 2021 sind Importeure und nachgeschaltete Anwender verpflichtet, ihre Gemische in einem harmonisierten Format zu melden, dazu muss der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI, Unique Formula Identifier) auf dem Gemischetikett angegeben werden.

Produktmeldung kennzeichnungspflichtiger Produkte durch COSICHEM beim Bundesinstitut für Risiko­bewertung

Jeder Importeur oder Hersteller ist verpflichtet sein in Verkehr gebrachtes kennzeichnungspflichtiges Produkt in den betreffenden Mitgliedsstaaten zu melden. Wasch-und Reinigungsmittel, sowie Biozide müssen, auch wenn sie nicht kennzeichnungspflichtig sind, gemeldet werden.

Die Produktmeldung durch die CoSiChem AG erfolgt zeitnah und zuverlässig beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in dem geforderten Format.  Seit 2020 erfolgt die Produktmeldung auf europäischer Ebene über das ECHA Portal. Ihre Mitarbeiter werden entlastet und können sich wieder ihren eigentlichen Aufgaben zuwenden.