Verordnung (EU) 2024/996 zur Änderung der Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe (21. ATP)

Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2024/996 zur Änderung der delegierte Verordnung (EU) 2024/197 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingeführt. Diese Verordnung konzentriert sich auf die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe, um Sicherheit und Transparenz zu gewährleisten.

Wichtigste Punkte:

Aktualisierte Einstufung: Neue Stoffe wurden in die harmonisierte Einstufungsliste aufgenommen. Besonders wichtig ist die Einstufung von 1,2-Benzisothiazolin-3-on (BIT).

Verbesserte Kennzeichnung: Verbesserte Kennzeichnungsanforderungen, um Verbraucher besser über gefährliche Stoffe zu informieren.

Die Produktkennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt müssen bis zum 01.09.2025 aktualisiert werden, wenn Ihre Produkte einen dieser Stoffe enthalten.

Weitere Informationen finden Sie im offiziellen Dokument hier.

    Verordnung (EU) 2024/2564 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe (22. ATP)

    Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2024/2564 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingeführt. Diese Verordnung konzentriert sich auf die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe, um Sicherheit und Transparenz zu gewährleisten.

    Wichtigste Punkte:

    Aktualisierte Einstufung: Neue Stoffe wurden in die harmonisierte Einstufungsliste aufgenommen.

    Verbesserte Kennzeichnung: Verbesserte Kennzeichnungsanforderungen, um Verbraucher besser über gefährliche Stoffe zu informieren.

    Die Produktkennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt müssen bis zum 01.05.2026 aktualisiert werden, wenn Ihre Produkte einen dieser Stoffe enthalten.

    Weitere Informationen finden Sie im offiziellen Dokument hier.

    Verordnung (EU) 2025/1222 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe (23. ATP)

    Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2025/1222 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingeführt. Diese Verordnung konzentriert sich auf die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe, um Sicherheit und Transparenz zu gewährleisten.

    Wichtigste Punkte:

    Neue und aktualisierte Einstufungen für Stoffe wie 2-Ethylhexansäure, Monoester mit Propan-1,2-diol, N-1-Naphthylanilin, Ozon, Distickstoffoxid und viele mehr.
    Verbesserte Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt, wobei der Schwerpunkt auf der Flexibilität für Lieferanten bei gleichzeitiger Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften liegt.
    Zeitplan für die Umsetzung: Die Verordnung tritt am 1. Februar 2027 in Kraft, sodass Lieferanten ausreichend Zeit haben, ihre Kennzeichnung und Verpackung anzupassen.

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    Verordnung (EU) 2023/2055 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)

    Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2023/2055 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) eingeführt. Diese Aktualisierung konzentriert sich auf die Beschränkung synthetischer Polymermikropartikel, um die Verschmutzung durch Mikroplastik zu bekämpfen.

    Wichtige Punkte:

    Synthetische Polymermikropartikel: Die Verordnung zielt auf winzige Fragmente synthetischer oder chemisch modifizierter natürlicher Polymere ab, die wasserunlöslich sind, sich nur sehr langsam abbauen und von Lebewesen aufgenommen werden können.
    Auswirkungen auf die Umwelt: Diese Mikropartikel sind in der Umwelt weit verbreitet, unter anderem in Trinkwasser und Lebensmitteln, und tragen erheblich zur Verschmutzung durch Mikroplastik bei.
    Neue Beschränkungen: Die Verordnung sieht strengere Kontrollen für die Verwendung und das Inverkehrbringen dieser Mikropartikel in Produkten wie Kosmetika, Körperpflegeprodukten und Waschmitteln vor.
    Umsetzungsfristen (Mikroplastik darf in diesen Produktkategorien nicht mehr verwendet werden):

    1. Oktober 2029 für synthetische Polymermikropartikel zur Verwendung in der Verkapselung von Duftstoffen.
    2. Oktober 2027 für abwaschbare Kosmetikprodukte
    3. Oktober 2035 für Lippenprodukte, Nagelprodukte und Make-up-Produkte
    4. Oktober 2029 für nicht abwaschbare Kosmetikprodukte und Reinigungsmittel
    5. Oktober 2028 für „Düngemittel”
    6. Oktober 2031 für Pflanzenschutzmittel

    Weitere Informationen finden Sie im offiziellen Dokument auf EUR-Lex.

    Verordnung (EU) 2024/1328 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)

    Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2024/1328 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erlassen. Diese Aktualisierung konzentriert sich auf die Beschränkung bestimmter Chemikalien, um eine bessere Sicherheit und einen besseren Umweltschutz zu gewährleisten.

    Wichtige Punkte:

    Beschränkte Stoffe: Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) wurden aufgrund ihrer persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften als besonders besorgniserregende Stoffe eingestuft.
    Neue Beschränkungen: Die Verordnung sieht strengere Kontrollen für die Verwendung und das Inverkehrbringen dieser Stoffe vor, um potenzielle Risiken zu mindern. Sie dürfen nicht mehr in einer Konzentration von mehr als 0,1 % enthalten sein.
    Diese Verordnung ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Chemikaliensicherheit und zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Bleiben Sie auf dem Laufenden und halten Sie die Vorschriften ein!

    Weitere Einzelheiten finden Sie im offiziellen Dokument hier.