Verordnung (EU) 2024/996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2024/996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel erlassen.
Wichtige Punkte:
- 4-Methylbenzylidene Camphor: 4-MBC wurde als endokriner Disruptor identifiziert, was Sicherheitsbedenken aufwirft, und darf nicht mehr als UV-Filter in kosmetischen Mitteln verwendet werden.
Bis zum 1. Mai 2026 dürfen nicht konforme Produkte nicht mehr auf dem Markt der Union erhältlich sein (aus dem Verkauf genommen). - Vitamin A und seine Derivate: Retinol, Retinylacetat und Retinylpalmitat unterliegen nun neuen Beschränkungen:
Körperlotionen: Maximale Konzentration von 0,05 % Retinol-Äquivalent (RE).
Andere Leave-on- und Rinse-off-Produkte: Maximale Konzentration von 0,3 % RE.
Obligatorische Kennzeichnung: Produkte müssen den Warnhinweis „Enthält Vitamin A. Berücksichtigen Sie Ihre tägliche Aufnahme vor der Anwendung“ enthalten.
Produkte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen ab dem 1. November 2025 nicht mehr in Verkehr gebracht werden und dürfen ab dem 1. Mai 2027 nicht mehr auf dem Markt erhältlich sein (aus den Regalen genommen werden). - Genistein, Daidzein, Kojic Acid, Alpha-Arbutin, and Arbutin:
Genistein-Beschränkungen: Maximal zulässige Konzentration von 0,007 % in gebrauchsfertigen Kosmetikprodukten.
Daidzein-Beschränkungen: Maximal zulässige Konzentration von 0,02 % in gebrauchsfertigen Kosmetikprodukten.
Kojisäure-Beschränkungen: Maximal zulässige Konzentration von 1 % in Gesichts- und Handpflegeprodukten.
Beschränkungen für Alpha-Arbutin: Maximale Konzentration von 2 % in Gesichtscremes, maximale Konzentration von 0,5 % in Körperlotionen.
Beschränkungen für Arbutin: Maximale Konzentration von 7 % in Gesichtscremes.
Produkte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen ab dem 01.11.2025 nicht mehr auf dem Markt erhältlich sein (aus dem Verkauf genommen werden). - Triclosan, Triclocarban:
Triclosan-Beschränkungen: Maximal zulässige Konzentration von 0,3 % in Zahnpasten, Handseifen, Körperseifen/Duschgels, Deodorants (keine Sprays), Gesichtspudern und Abdeckprodukten für Hautunreinheiten. Nicht mehr zulässig in Mundspülungen. Nicht zulässig in Zahnpasta für Kinder unter 3 Jahren. Obligatorische Kennzeichnung für Zahnpasta, die Triclosan enthält: „Nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet“.
Beschränkungen für Triclocarban: Maximal zulässige Konzentration von 0,2 % in allen Kosmetikprodukten, mit Ausnahme von Mundwasser. Nicht zulässig in Zahnpasta für Kinder unter 6 Jahren. Obligatorische Kennzeichnung für Zahnpasta, die Triclosan enthält: „Nicht für Kinder unter 6 Jahren geeignet“.
Produkte, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen ab dem 31.10.2025 nicht mehr auf dem Markt erhältlich sein (aus den Regalen genommen werden).
Weitere Einzelheiten finden Sie im offiziellen Dokument hier.
Verordnung (EU) 2024/858 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2024/858 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel erlassen. Diese Aktualisierung konzentriert sich auf die Verwendung verschiedener Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten.
Wichtige Punkte:
Die Verordnung umfasst das Verbot der Verwendung der folgenden Nanomaterialien:
Styrol/Acrylat-Copolymer (Nano)
Natriumstyrol/Acrylat-Copolymer (Nano)
Kupfer (Nano)
Kolloidales Kupfer (Nano)
Gold (Nano)
Kolloidales Gold (Nano)
Goldthioethylamino-Hyaluronsäure (Nano)
Acetylheptapeptid-9 Kolloidales Gold (Nano)
Platin (Nano)
Kolloidales Platin (Nano)
Acetyltetrapeptid-17 Kolloidales Platin (Nano)
Kolloidales Silber (Nano).
Hydroxylapatit (Nano) darf in Zahnpasten bis zu einem Anteil von 10 % und in Mundspülungen bis zu einem Anteil von 0,465 % verwendet werden.
Umsetzungsdaten:
Ab dem 1. Februar 2025 dürfen kosmetische Mittel, die diese Nanomaterialien enthalten, nicht mehr in der Union in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 1. November 2025 dürfen kosmetische Mittel, die diese Nanomaterialien enthalten, nicht mehr auf dem Markt der Union angeboten werden.
Weitere Einzelheiten finden Sie im offiziellen Dokument hier.
Verordnung (EU) 2023/1545 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2023/1545 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel eingeführt. Diese Aktualisierung konzentriert sich auf die Sicherheit und Konformität von kosmetischen Mitteln, die bestimmte Duftstoffallergene enthalten.
Wichtige Punkte:
Erweiterte Allergenliste: Die Verordnung enthält nun eine erweiterte Liste von Duftstoffallergenen, die einzeln gekennzeichnet werden müssen.
Kennzeichnungsvorschriften:
Leave-on-Produkte: Allergene müssen gekennzeichnet werden, wenn ihre Konzentration 0,001 % überschreitet.
Rinse-off-Produkte: Allergene müssen gekennzeichnet werden, wenn ihre Konzentration 0,01 % überschreitet.
Umsetzungsfristen:
Neue Produkte: Kosmetische Mittel, die diese Allergene enthalten und nicht den neuen Beschränkungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2026 in der Union in Verkehr gebracht werden.
Bestehende Produkte: Bereits auf dem Markt befindliche Produkte dürfen bis zum 31. Juli 2028 verkauft werden.
Ab dem 1. August 2028 werden Produkte, die diesen Beschränkungen nicht entsprechen, nicht mehr auf dem EU-Markt erlaubt.
Weitere Einzelheiten finden Sie im offiziellen Dokument auf EUR-Lex.
Verordnung (EU) 2025/877 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel
Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2025/877 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel erlassen. Diese Aktualisierung konzentriert sich auf die Verwendung von Stoffen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (CMR) eingestuft sind, in kosmetischen Mitteln.
Wichtige Punkte:
Verbotene Stoffe: Die Verordnung enthält eine umfassende Liste von CMR-Stoffen, die nun in kosmetischen Mitteln verboten sind, um ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit zu gewährleisten.
Harmonisierte Einstufung: Die Verordnung zielt darauf ab, das Verbot von CMR-Stoffen innerhalb des Binnenmarktes einheitlich umzusetzen und damit Rechtssicherheit für Wirtschaftsakteure und nationale zuständige Behörden zu gewährleisten.
Umsetzungsfristen:
Ab dem 1. September 2025 dürfen Kosmetikprodukte, die diese verbotenen Stoffe enthalten, nicht mehr auf dem EU-Markt angeboten werden.
Weitere Einzelheiten finden Sie im offiziellen Dokument auf EUR-Lex.
Verordnung (EU) 2023/2055 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2023/2055 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) eingeführt. Diese Aktualisierung konzentriert sich auf die Beschränkung synthetischer Polymermikropartikel, um die Verschmutzung durch Mikroplastik zu bekämpfen.
Wichtige Punkte:
Synthetische Polymermikropartikel: Die Verordnung zielt auf winzige Fragmente synthetischer oder chemisch modifizierter natürlicher Polymere ab, die wasserunlöslich sind, sich nur sehr langsam abbauen und von Lebewesen aufgenommen werden können.
Auswirkungen auf die Umwelt: Diese Mikropartikel sind in der Umwelt weit verbreitet, unter anderem in Trinkwasser und Lebensmitteln, und tragen erheblich zur Verschmutzung durch Mikroplastik bei.
Neue Beschränkungen: Die Verordnung sieht strengere Kontrollen für die Verwendung und das Inverkehrbringen dieser Mikropartikel in Produkten wie Kosmetika, Körperpflegeprodukten und Waschmitteln vor.
Umsetzungsfristen (Mikroplastik darf in diesen Produktkategorien nicht mehr verwendet werden):
- Oktober 2029 für synthetische Polymermikropartikel zur Verwendung in der Verkapselung von Duftstoffen.
- Oktober 2027 für abwaschbare Kosmetikprodukte
- Oktober 2035 für Lippenprodukte, Nagelprodukte und Make-up-Produkte
- Oktober 2029 für nicht abwaschbare Kosmetikprodukte und Reinigungsmittel
- Oktober 2028 für „Düngemittel”
- Oktober 2031 für Pflanzenschutzmittel
Weitere Informationen finden Sie im offiziellen Dokument auf EUR-Lex.
Verordnung (EU) 2024/1328 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)
Die Europäische Kommission hat die Verordnung (EU) 2024/1328 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) erlassen. Diese Aktualisierung konzentriert sich auf die Beschränkung bestimmter Chemikalien, um eine bessere Sicherheit und einen besseren Umweltschutz zu gewährleisten.
Wichtige Punkte:
Beschränkte Stoffe: Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) wurden aufgrund ihrer persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Eigenschaften als besonders besorgniserregende Stoffe eingestuft.
Neue Beschränkungen: Die Verordnung sieht strengere Kontrollen für die Verwendung und das Inverkehrbringen dieser Stoffe vor, um potenzielle Risiken zu mindern. Sie dürfen nicht mehr in einer Konzentration von mehr als 0,1 % enthalten sein.
Diese Verordnung ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Chemikaliensicherheit und zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. Bleiben Sie auf dem Laufenden und halten Sie die Vorschriften ein!
Weitere Einzelheiten finden Sie im offiziellen Dokument hier.

